Rechnungen für medizinische Leistungen in der EU

Welche Rechnungen für Privatpatienten werden Sie nach medizinischen Behandlungen in der EU bekommen?

Rechnungen von Ärzten, Zahnärzten oder Krankenhäusern weisen länderbezogene Unterschiede im leistungsorientierten, pauschalen Vergütungssystem in der EU auf, aber im Allgemeinen gibt es zwei Arten von Rechnungen:

  • Rechnungen von niedergelassenen Ärzten (ambulante Versorgung)
  • Rechnungen aus Krankenhäusern (stationäre Versorgung)

Rechnungen von niedergelassenen Ärzten (ambulante Versorgung)

Im ambulanten Bereich werden die einzelnen Rechnungspositionen nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet, die regelt, welche Kosten Ihr Arzt in Rechnung stellen darf. Grundsätzlich kann die Gebühr je nach Schwierigkeitsgrad und Arbeitsaufwand zwischen einmalig und dem 2,3-fachen des Honorarsatzes liegen. In Ausnahmefällen kann das 3,5-fache des Gebührensatzes oder, in Absprache mit Ihnen, auch ein darüber hinausgehender Honorarsatz erhoben werden. Die höheren Gebührensätze müssen von Ihrem Arzt schriftlich erläutert werden.

Rechnungen aus Krankenhäusern (stationäre Versorgung)

Wenn Sie sich stationär in einem Krankenhaus z.B. in Deutschland befunden haben, richtet sich die Vergütung der allgemein medizinisch notwendigen Krankenhausleistungen (wie medizinische Behandlung, Pflege, Verpflegung und Verpflegung) nach einem leistungsorientierten, pauschalen Vergütungssystem. Das bedeutet, dass Fallpauschalen berechnet werden. Die Höhe einer Fallpauschale richtet sich nach der Art der Erkrankung, der Schwere der Erkrankung und der Diagnose. Ein Patient mit einer weniger schweren Krankheit zahlt daher weniger als einer mit einer schweren Krankheit behandelt. wird.

Die Höhe der dafür anfallenden Pauschalkosten unterscheidet sich nicht von denen, die für gesetzlich Versicherte in Rechnung gestellt werden können. Wenn Sie über die allgemein medizinisch notwendigen Krankenhausleistungen hinaus zusätzliche Leistungen wünschen, wie z.B. die Behandlung durch den Chefarzt, werden diese nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte abgerechnet. Für die Zusatzleistungen müssen Sie eine gesonderte Vereinbarung abschließen. Bevor Sie sich einer stationären Krankenhausbehandlung unterziehen, empfehlen wir Ihnen daher, in einem Behandlungsvertrag mit dem jeweiligen Krankenhaus festzulegen, in welchem Umfang Sie Leistungen in Anspruch nehmen möchten und was diese kosten.

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